Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 13 und 15 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.
(2)Absatz 2,Auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der im Absatz 1 genannten juristischen Personen geleistet werden, finden die Artikel 13 und 15 Anwendung.
(3)Absatz 3,Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR12044190
Alte Dokumentnummer
N3196217797L