Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Zahlungen, die ein Schüler, Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.
(2)Absatz 2,Entgelte, die die im Absatz 1 genannten Personen mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten für eine einen Zeitraum von 183 Tagen im Kalenderjahr nicht übersteigende Beschäftigung zur Erlangung einer praktischen Ausbildung bei einem Unternehmen des anderen Staates erhalten, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR12044191
Alte Dokumentnummer
N3196217798L