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Art. 17

Fassungen
26.02.1962 bis 26.03.2008 — BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1726.02.196226.03.2008 BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

26.02.1962BGBl. Nr. 126/1962

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Schüler, Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.
  2. Absatz 2,Entgelte, die die im Absatz 1 genannten Personen mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten für eine einen Zeitraum von 183 Tagen im Kalenderjahr nicht übersteigende Beschäftigung zur Erlangung einer praktischen Ausbildung bei einem Unternehmen des anderen Staates erhalten, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044191

Alte Dokumentnummer

N3196217798L