Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben, die diesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
(2)Absatz 2,Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR12044196
Alte Dokumentnummer
N3196217803L