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Art. 25

Fassungen
26.02.1962 bis 26.03.2008 — BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2526.02.196226.03.2008 BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

26.02.1962BGBl. Nr. 126/1962

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen im anderen Staat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck “Staatsangehörige” bedeutet:
    1. Litera a
      alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten besitzen;
    2. Litera b
      alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der Vertragstaaten geltenden Recht errichtet worden sind.
  3. Absatz 3,Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staat unterhält, darf in dem anderen Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.

    Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, den im anderen Staat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

  4. Absatz 4,Die Unternehmen eines der Vertragstaaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  5. Absatz 5,In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck “Besteuerung” Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044199

Alte Dokumentnummer

N3196217806L