Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des Königreiches Dänemark nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann entweder in seiner Gesamtheit oder mit Änderungen als auf die Färöer-Inseln und Grönland anwendbar erklärt werden, sofern in diesen Gebieten Steuern erhoben werden, die den im Artikel 1 dieses Abkommens bezeichneten Steuern gleich oder ähnlich sind. Zu diesem Zweck werden das Königreich Dänemark und die Republik Österreich Noten austauschen. In diesen Noten sind die Änderungen und die Bedingungen festzulegen (einschließlich derer, die sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und auf die Kündigung beziehen), unter denen das Abkommen in den bezeichneten Gebieten anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR12044200
Alte Dokumentnummer
N3196217807L