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Art. 4

Fassungen
26.02.1962 bis 26.03.2008 — BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 426.02.196226.03.2008 BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.02.1962BGBl. Nr. 126/1962

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2,Der Begriff “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gewerblicher Unternehmen sowie für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044177

Alte Dokumentnummer

N3196217784L