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Art. 7

Fassungen
26.02.1962 bis 26.03.2008 — BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 726.02.196226.03.2008 BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.02.1962BGBl. Nr. 126/1962

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder
  2. Litera b
    die gleiche Person an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044180

Alte Dokumentnummer

N3196217787L