Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1962Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
Schlußbestimmungen
Artikel 13
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
2.Ziffer 2 Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens statt. Die Vertragsparteien geben sich für diese Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.
3.Ziffer 3 Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
4.Ziffer 4 Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertragsparteien anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044257
Alte Dokumentnummer
N3196226380L