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Art. 2

Fassungen
ab 09.06.1962 — BGBl. Nr. 191/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.06.1962 BGBl. Nr. 191/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.06.1962BGBl. Nr. 191/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei
Geltungsbereich

Artikel 2

Die vorübergehende Einfuhr wird für Umschließungen zugelassen, wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn

  1. Litera a
    bei Umschließungen mit Inhalt in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
  2. Litera b
    bei leeren Umschließungen in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
in beiden Fällen muß die Wiederausfuhr von der Person vorgenommen werden, der die vorübergehende Einfuhr gewahrt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044246

alte Dokumentnummer

N3196226369L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/191/A2/NOR12044246