Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1962Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
1.Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 2 nur in bezug auf Umschließungen als gebunden betrachtet, die nicht auf Grund eines Kauf-, Mietkauf- oder ähnlichen Vertrages durch eine Person, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, eingeführt werden.
2.Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zurückziehen.
3.Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Schlagworte
Kaufvertrag, Mietkaufvertrag
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044264
Alte Dokumentnummer
N3196226387L