Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1962Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Besondere Bestimmungen
Artikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen, daß die Umschließungen wiederausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044248
Alte Dokumentnummer
N3196226371L