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Art. 2

Fassungen
ab 21.12.1962 — BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute21.12.1962 BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1962,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.12.1962BGBl. Nr. 336/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei.
Vorübergehende Einfuhr.

Artikel 2.

1. Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:

  1. Absatz a,
    Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  2. Absatz b,
    Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
    1. Absatz i,
      Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
    2. Absatz i, i,
      Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller;
    3. Absatz i, i, i,
      Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
  3. Absatz c,
    Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.

2. Die Erleichterungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn

  1. Absatz a,
    sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
  2. Absatz b,
    Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist;
  3. Absatz c,
    die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.

Schlagworte

Konstruktionsmaterial, Werbematerial

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044268

Alte Dokumentnummer

N3196226424L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/336/A2/NOR12044268