Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1962Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1962,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
KAPITEL II.KAPITEL römisch zwei.
Vorübergehende Einfuhr.
Artikel 2.
1. Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:
Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller;
Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.
2. Die Erleichterungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn
sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist;
die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.
Schlagworte
Konstruktionsmaterial, Werbematerial
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12044268
Alte Dokumentnummer
N3196226424L