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Art. 20

Fassungen
ab 21.12.1962 — BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute21.12.1962 BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1962,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

21.12.1962BGBl. Nr. 336/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 20.

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 19 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044285

Alte Dokumentnummer

N3196226442L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/336/A20/NOR12044285