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Art. 9

Fassungen
ab 21.12.1962 — BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.12.1962 BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1962,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.12.1962BGBl. Nr. 336/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 9.

1. Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Bedingungen, an die die Erleichterungen dieses Abkommens geknüpft sind, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.

2. Diese Vertragspartei wird jedoch nach Möglichkeit an Stelle einer nach Absatz 1 erforderlichen einzelnen Sicherheitsleistung eine generelle Sicherheitsleistung des Veranstalters oder einer anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Person anerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044274

Alte Dokumentnummer

N3196226431L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/336/A9/NOR12044274