Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 10. Ein Herstellungsbetrieb kann vom Finanzamt (§ 9 Abs. 1) außer in den im § 155 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, aufgezählten Fällen auch dann auf Kosten des Inhabers besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden, wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern. Paragraph 10, Ein Herstellungsbetrieb kann vom Finanzamt (Paragraph 9, Absatz eins,) außer in den im Paragraph 155, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, aufgezählten Fällen auch dann auf Kosten des Inhabers besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden, wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
Dokumentnummer
NOR12044147
Alte Dokumentnummer
N31962127780