Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
Freilager.
§ 12. (1) Auf Antrag eines Herstellers ist ein nicht zu einem Herstellungsbetrieb gehöriger Raum, der zur Lagerung von Tabakwaren bestimmt ist, zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn kein Ausschließungsgrund (§ 13) vorliegt. Die Freilagerbewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Freilagerinhaber eine Sicherheit für die Tabaksteuer leistet, die auf den durchschnittlichen Lagerbestand an Tabakwaren entfällt.Paragraph 12, (1) Auf Antrag eines Herstellers ist ein nicht zu einem Herstellungsbetrieb gehöriger Raum, der zur Lagerung von Tabakwaren bestimmt ist, zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn kein Ausschließungsgrund (Paragraph 13,) vorliegt. Die Freilagerbewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Freilagerinhaber eine Sicherheit für die Tabaksteuer leistet, die auf den durchschnittlichen Lagerbestand an Tabakwaren entfällt.
(2)Absatz 2,Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.
Dokumentnummer
NOR12044149
Alte Dokumentnummer
N31962127800