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§ 13 TabStG 1962

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.197631.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Paragraph 13, (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (Paragraph 16, Absatz 3,), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.

  1. Absatz 2,Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (Paragraph 16, Absatz 3,).
  2. Absatz 3,Ein Raum darf nicht zum Freilager erklärt werden,
    1. Litera a
      wenn er sich nicht in der Gewahrsame des Antragstellers befindet, oder
    2. Litera b
      wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder
    3. Litera c
      wenn Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12046141

Alte Dokumentnummer

N31975127810