Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 14. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung ist bei dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der zur Lagerung der Tabakwaren bestimmte Raum befindet. Die Eingabe, in der der Antrag gestellt wird, muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen (§ 12) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis der Angaben und eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Lagerraumes. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibung in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibung kann in späteren Eingaben desselben Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.Paragraph 14, (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung ist bei dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der zur Lagerung der Tabakwaren bestimmte Raum befindet. Die Eingabe, in der der Antrag gestellt wird, muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen (Paragraph 12,) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis der Angaben und eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Lagerraumes. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibung in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibung kann in späteren Eingaben desselben Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben.Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem im Absatz eins, bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben.
(3)Absatz 3,Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt, den räumlichen Umfang des Freilagers einzuschränken, oder wenn Teile eines Freilagers aus der Gewahrsame des Freilagerinhabers ausgeschieden sind, hat das Finanzamt einen den Bewilligungsbescheid ändernden Bescheid zu erlassen, in dem die nunmehrige örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben ist. Mit Wirkung ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Bescheides gilt der Inhalt des Bewilligungsbescheides als entsprechend geändert. Wird der ändernde Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen mit dem Freilagerinhaber durch den Bescheid ein anderer, nicht vor der Einbringung des Antrages liegender Tag bestimmt werden, ab dem der Bewilligungsbescheid als geändert gilt.
Dokumentnummer
NOR12044150
Alte Dokumentnummer
N31962127820