Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 16. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers erlischtParagraph 16, (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers erlischt
durch Widerruf der Freilagerbewilligung;
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
durch den Ausschluß des Freilagerinhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben (Abs. 3).durch den Ausschluß des Freilagerinhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Freilagerbewilligung der gemäß § 14 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Freilagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Freilagerbewilligung der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, gestellte Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Freilagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
wenn der Betrieb nicht auf Dauer eingestellt wird, aber während eines Zeitraumes von mehr als sechs Monaten keine Tabakwaren gelagert wurden;
wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte Sicherheit (§ 12 Abs. 1), die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte Sicherheit (Paragraph 12, Absatz eins,), die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Tabaksteuer für die gelagerten Tabakwaren gefährdet ist.
(3)Absatz 3,Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung über den Freilagerinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 14 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, auszuschließen.Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung über den Freilagerinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,ist die bestrafte Person vom Finanzamt (Paragraph 14, Absatz eins,) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, auszuschließen.
(4)Absatz 4,Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf der Freilagerbewilligung sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Freilagerbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
Dokumentnummer
NOR12046142
Alte Dokumentnummer
N31975127840