Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 17. Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Freilagers im Freilager befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens weggebracht. Paragraph 17, Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Freilagers im Freilager befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens weggebracht.
Dokumentnummer
NOR12044152
Alte Dokumentnummer
N31962127850