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§ 18 TabStG 1962

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.198831.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Aufzeichnungspflicht.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
    1. Litera a
      im Betrieb hergestellt wurden;
    2. Litera b
      in den Betrieb aufgenommen wurden;
    3. Litera c
      zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
    4. Litera d
      aus dem Betrieb weggebracht wurden;
    5. Litera e
      in den Betrieb zurückgenommen wurden.
  2. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein
    1. Litera a
      für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung und der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
    2. Litera b
      für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis (Paragraph 2,), der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
      1. Ziffer eins
        wenn die Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager bezogen wurden, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
      2. Ziffer 2
        wenn die Tabakwaren eingeführt wurden, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;
    3. Litera c
      für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
    4. Litera d
      für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
      1. Ziffer eins
        wenn die Tabakwaren in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden sollen, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
      2. Ziffer 2
        wenn die Tabakwaren aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
    5. Litera e
      für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat; wurden die Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb, aus einem Freilager oder aus dem Zollausland zurückgenommen, so müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen die unter Litera b, Ziffer eins und 2 aufgezählten Angaben zu entnehmen sein.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind im Herstellungsbetrieb zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12046444

Alte Dokumentnummer

N31976127860