Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 19. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche TabakwarenParagraph 19, (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
in das Freilager aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Freilager entnommen wurden;
aus dem Freilager weggebracht wurden;
in das Freilager zurückgenommen wurden.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 18 Abs. 2 lit. b bis e entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, Litera b bis e entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind im Freilager oder in der Betriebsstätte zu führen, zu der das Freilager gehört.
Dokumentnummer
NOR12044153
Alte Dokumentnummer
N31962127870