Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
16.04.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
Steuersätze.
§ 2. (1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis der Tabakwaren zu berechnen und beträgtParagraph 2, (1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis der Tabakwaren zu berechnen und beträgt
für Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt), und für Rauchtabak, der mehr als 50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält, 47%;
für Zigarren (auch Stumpen und Zigarillos) 13%;
für andere Tabakwaren 34%.
(2)Absatz 2,Verkaufspreis ist der Preis, zu dem die Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abgegeben werden; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Verkaufspreis.
(3)Absatz 3,Als Verkaufspreis von Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 2 nicht besteht, gilt der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Verkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.Als Verkaufspreis von Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Absatz 2, nicht besteht, gilt der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Verkaufspreis ihr gemeiner Wert (Paragraph 10, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
Schlagworte
Steuersatz, Bewertungsrecht
Dokumentnummer
NOR12046442
Alte Dokumentnummer
N31976127700