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§ 2 TabStG 1962

Fassungen
16.04.1976 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.04.197631.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Steuersätze.

Paragraph 2, (1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis der Tabakwaren zu berechnen und beträgt

  1. Litera a
    für Zigaretten 55%;
  2. Litera b
    für Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt), und für Rauchtabak, der mehr als 50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält, 47%;
  3. Litera c
    für Zigarren (auch Stumpen und Zigarillos) 13%;
  4. Litera d
    für andere Tabakwaren 34%.
  1. Absatz 2,Verkaufspreis ist der Preis, zu dem die Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abgegeben werden; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Verkaufspreis.
  2. Absatz 3,Als Verkaufspreis von Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Absatz 2, nicht besteht, gilt der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Verkaufspreis ihr gemeiner Wert (Paragraph 10, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

Schlagworte

Steuersatz, Bewertungsrecht

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12046442

Alte Dokumentnummer

N31976127700