Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
30.12.1967
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 20. Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 18 und 19) sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme, der Wegbringung oder der Zurücknahme der Tabakwaren, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, vorzunehmen. Paragraph 20, Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 18 und 19) sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme, der Wegbringung oder der Zurücknahme der Tabakwaren, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12044730
Alte Dokumentnummer
N31967127880