Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
Amtliche Aufsicht.
§ 21. (1) Herstellungsbetriebe, Freilager und Betriebsstätten, zu denen ein Freilager gehört, unterliegen der amtlichen Aufsicht.Paragraph 21, (1) Herstellungsbetriebe, Freilager und Betriebsstätten, zu denen ein Freilager gehört, unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2,Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren von einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager zum Abnehmer befördert oder in einen Herstellungsbetrieb oder ein Freilager gebracht werden.
(3)Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.
Dokumentnummer
NOR12044154
Alte Dokumentnummer
N31962127890