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§ 21 TabStG 1962

Fassungen
01.05.1962 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.05.196231.12.1994 BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 107/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Amtliche Aufsicht.

Paragraph 21, (1) Herstellungsbetriebe, Freilager und Betriebsstätten, zu denen ein Freilager gehört, unterliegen der amtlichen Aufsicht.

  1. Absatz 2,Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren von einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager zum Abnehmer befördert oder in einen Herstellungsbetrieb oder ein Freilager gebracht werden.
  2. Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12044154

Alte Dokumentnummer

N31962127890