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§ 22 TabStG 1962

Fassungen
01.05.1962 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.05.196231.12.1994 BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 107/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Paragraph 22, (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Tabakwaren der Besteuerung entzogen werden.

  1. Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
    1. Litera a
      in den im Paragraph 21, angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
    2. Litera b
      Transportbehältnisse (Paragraph 21, Absatz 2,) auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Litera c
      Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
    4. Litera d
      die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
    5. Litera e
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
    6. Litera f
      Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder die Tabakwaren enthalten, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
    7. Litera g
      bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12044155

Alte Dokumentnummer

N31962127900