Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 22. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Tabakwaren der Besteuerung entzogen werden.Paragraph 22, (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Tabakwaren der Besteuerung entzogen werden.
(2)Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
in den im § 21 angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;in den im Paragraph 21, angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
Transportbehältnisse (§ 21 Abs. 2) auf ihren Inhalt zu prüfen;Transportbehältnisse (Paragraph 21, Absatz 2,) auf ihren Inhalt zu prüfen;
Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder die Tabakwaren enthalten, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12044155
Alte Dokumentnummer
N31962127900