Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 23. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Tabakwaren (Gattungen, Mengen und Sorten) sich am Ende eines jeden Kalenderjahres oder vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres im Herstellungsbetrieb oder im Freilager befinden. Paragraph 23, Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Tabakwaren (Gattungen, Mengen und Sorten) sich am Ende eines jeden Kalenderjahres oder vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres im Herstellungsbetrieb oder im Freilager befinden.
Dokumentnummer
NOR12044156
Alte Dokumentnummer
N31962127910