Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 24. Ergeben sich bei einer Aufnahme von Tabakwarenbeständen in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager Fehlmengen, deren Entstehen der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager weggebracht. Paragraph 24, Ergeben sich bei einer Aufnahme von Tabakwarenbeständen in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager Fehlmengen, deren Entstehen der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager weggebracht.
Dokumentnummer
NOR12044157
Alte Dokumentnummer
N31962127920