Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 25. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 18 bis 20 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwaren (Gattungen, Mengen und Sorten) in einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum im Betrieb hergestellt, in den Betrieb aufgenommen, zum Verbrauch im Betrieb entnommen oder aus dem Betrieb weggebracht wurden. Paragraph 25, Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach Paragraphen 18 bis 20 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwaren (Gattungen, Mengen und Sorten) in einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum im Betrieb hergestellt, in den Betrieb aufgenommen, zum Verbrauch im Betrieb entnommen oder aus dem Betrieb weggebracht wurden.
Dokumentnummer
NOR12044158
Alte Dokumentnummer
N31962127930