Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 27.Paragraph 27,
Die Zollämter sind befugt, Umschließungen von Tabakwaren, die ihnen gestellt worden sind, zu kennzeichnen oder die Kennzeichnung anzuordnen. Wird eine Kennzeichnung angeordnet, so hat sie der Anmelder (§ 51 des Zollgesetzes 1955) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Zollämter sind befugt, Umschließungen von Tabakwaren, die ihnen gestellt worden sind, zu kennzeichnen oder die Kennzeichnung anzuordnen. Wird eine Kennzeichnung angeordnet, so hat sie der Anmelder (Paragraph 51, des Zollgesetzes 1955) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019
Dokumentnummer
NOR12044160
Alte Dokumentnummer
N31962127950