Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 28. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb für eigene Rechnung führt, hat innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige nach § 9 Abs. 1 zu erstatten. Diese Frist kann auf Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Paragraph 28, Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb für eigene Rechnung führt, hat innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige nach Paragraph 9, Absatz eins, zu erstatten. Diese Frist kann auf Antrag vom Finanzamt verlängert werden.
Dokumentnummer
NOR12044161
Alte Dokumentnummer
N31962127960