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§ 32 TabStG 1962

Fassungen
01.05.1962 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.05.196231.12.1994 BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 107/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Paragraph 32, (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 721, und der Bundesgesetze vom 3. Juli 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 152, und vom 17. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 288, die Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom 6. April 1939, Reichsministerialblatt S. 901, die Paragraphen 6 bis 10 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1609, das Gesetz vom 27. Juli 1945, StGBl. Nr. 100, soweit es den Aufbauzuschlag auf Tabakwaren betrifft, und das Bundesgesetz vom 1. Februar 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 58, nur mehr auf Tabakwaren (Paragraph eins, Absatz 2,) anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.

  1. Absatz 2,Auf Tabakwaren, die nach den im Absatz eins, genannten Vorschriften versteuert wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Herstellungsbetrieb befinden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die entrichteten Verbrauchsteuern nach den im Absatz eins, genannten Vorschriften erstattet wurden oder zu erstatten sind.
  2. Absatz 3,Auf im Absatz eins, bezeichnete Tabakwaren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Verbrauchsteuern, welche für solche Tabakwaren nach den im Absatz eins, genannten Vorschriften zu entrichten wären, sind nicht zu erheben; soweit sie bereits entrichtet wurden, sind sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12044165

Alte Dokumentnummer

N31962128000