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§ 4 TabStG 1962

Fassungen
01.05.1962 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.196231.12.1994 BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 107/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Steuerschuld, Steuerschuldner.

Paragraph 4, (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb (Paragraph 8,) oder aus einem Freilager (Paragraph 12,) weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.

  1. Absatz 2,Werden Tabakwaren in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager an Personen, die dort beschäftigt sind, oder an Verbraucher abgegeben, so gilt die Abgabe als Wegbringung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager.
  2. Absatz 3,Werden Tabakwaren aus einer verkaufsfertigen Packung (Paragraph 5, Absatz eins,) in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager verbraucht, so gilt die ganze Packung als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen.
  3. Absatz 4,Werden Tabakwaren, nachdem für sie in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager die Steuerschuld entstanden ist, aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager weggebracht, so entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.
  4. Absatz 5,Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes (Hersteller) oder des Freilagers (Freilagerinhaber).

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12044143

Alte Dokumentnummer

N31962127720