Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
Steuerschuld, Steuerschuldner.
§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb (§ 8) oder aus einem Freilager (§ 12) weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.Paragraph 4, (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb (Paragraph 8,) oder aus einem Freilager (Paragraph 12,) weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.
(2)Absatz 2,Werden Tabakwaren in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager an Personen, die dort beschäftigt sind, oder an Verbraucher abgegeben, so gilt die Abgabe als Wegbringung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager.
(3)Absatz 3,Werden Tabakwaren aus einer verkaufsfertigen Packung (§ 5 Abs. 1) in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager verbraucht, so gilt die ganze Packung als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen.Werden Tabakwaren aus einer verkaufsfertigen Packung (Paragraph 5, Absatz eins,) in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager verbraucht, so gilt die ganze Packung als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen.
(4)Absatz 4,Werden Tabakwaren, nachdem für sie in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager die Steuerschuld entstanden ist, aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager weggebracht, so entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.
(5)Absatz 5,Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes (Hersteller) oder des Freilagers (Freilagerinhaber).
Dokumentnummer
NOR12044143
Alte Dokumentnummer
N31962127720