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§ 5 TabStG 1962

Fassungen
16.04.1976 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 516.04.197631.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.04.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Verpackungszwang.

Paragraph 5, (1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Zollgebiet bestimmt sind, dürfen nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden. Tabakwaren sind verkaufsfertig verpackt, wenn sie so verpackt sind, wie sie an den Verbraucher abgegeben werden sollen. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme vollständig geschlossen und gemäß Absatz 2, beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.

  1. Absatz 2,Auf jeder verkaufsfertigen Packung ist die Gattung, die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren sowie der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis "Abgabe gegen Entgelt verboten" zu versehen. Die Beschriftungen und die auf den Hersteller hinweisenden Zeichen sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,)

Schlagworte

Kennzeichnung

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12046443

Alte Dokumentnummer

N31976127730