Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
16.04.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
Verpackungszwang.
§ 5. (1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Zollgebiet bestimmt sind, dürfen nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden. Tabakwaren sind verkaufsfertig verpackt, wenn sie so verpackt sind, wie sie an den Verbraucher abgegeben werden sollen. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme vollständig geschlossen und gemäß Abs. 2 beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.Paragraph 5, (1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Zollgebiet bestimmt sind, dürfen nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden. Tabakwaren sind verkaufsfertig verpackt, wenn sie so verpackt sind, wie sie an den Verbraucher abgegeben werden sollen. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme vollständig geschlossen und gemäß Absatz 2, beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.
(2)Absatz 2,Auf jeder verkaufsfertigen Packung ist die Gattung, die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren sowie der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die im § 6 Abs. 1 lit. a vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis "Abgabe gegen Entgelt verboten" zu versehen. Die Beschriftungen und die auf den Hersteller hinweisenden Zeichen sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.Auf jeder verkaufsfertigen Packung ist die Gattung, die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren sowie der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis "Abgabe gegen Entgelt verboten" zu versehen. Die Beschriftungen und die auf den Hersteller hinweisenden Zeichen sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 143/1976)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,)
Dokumentnummer
NOR12046443
Alte Dokumentnummer
N31976127730