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§ 6 TabStG 1962

Fassungen
01.05.1962 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.05.196231.12.1994 BGBl. Nr. 107/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 107/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Steuerbefreiungen.

Paragraph 6, (1) Von der Tabaksteuer sind befreit

  1. Litera a
    Tabakwaren, die vom Hersteller ohne Entgelt als Deputate an Personen abgegeben wurden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat;
  2. Litera b
    Tabakwaren, die für Zwecke eines Herstellungsbetriebes untersucht und dabei verbraucht wurden;
  3. Litera c
    Tabakwaren, die von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurden;
  4. Litera d
    Tabakwaren, die in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurden oder die auf dem Transport in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager zugrunde gegangen sind;
  5. Litera e
    Tabakwaren die aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden oder die auf dem Transport ins Zollausland zugrunde gegangen sind; der Austritt der Tabakwaren über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
  6. Litera f
    Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder zur Verwendung als Genußmittel unbrauchbar gemacht wurden.
  1. Absatz 2,Es ist verboten, nach Absatz eins, Litera a, von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt abzugeben. Durch eine verbotswidrige Abgabe entsteht für denjenigen, der dem Verbot zuwidergehandelt hat, die Steuerschuld für die verbotswidrig abgegebenen Tabakwaren; wurden dieselben Tabakwaren wiederholt verbotswidrig abgegeben, so entsteht die Steuerschuld für denjenigen, der dem Verbot zuerst zuwidergehandelt hat. Die Steuerschuld wird mit ihrem Entstehen fällig. Wer nach Absatz eins, Litera a, von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt erwirbt, haftet für die darauf entfallende Tabaksteuer.
  2. Absatz 3,Wurde für Tabakwaren, die nach Absatz eins, von der Tabaksteuer befreit sind, die Tabaksteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.
  3. Absatz 4,Wurden aus dem Zollgebiet ausgeführte Tabakwaren, die nach Absatz eins, Litera e, von der Tabaksteuer befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich deren Wiedereinfuhr die Tabaksteuer zu erheben, wenn sie wegen der Ausfuhr unerhoben geblieben ist oder erstattet wurde.

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12044144

Alte Dokumentnummer

N31962127740