Rechtstracker.at

§ 7 TabStG 1962

Fassungen
30.12.1967 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 730.12.196731.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.12.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).

Text

Selbstberechnung und Fälligkeit der Tabaksteuer.

Paragraph 7, (1) Der Steuerschuldner (Paragraph 4, Absatz 5,) hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Tabaksteuer zuständigen Finanzamt die Menge jener Tabakwaren, nach Gattungen (Paragraph 2, Absatz eins,) getrennt und unter Angabe der Verkaufspreise (Paragraph 2,), schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 4, Absatz eins, entstanden ist. Tabakwaren, die in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurden, brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn der Steuerschuldner der Inhaber dieses Herstellungsbetriebes oder dieses Freilagers ist. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den angemeldeten Tabakwarenmengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 6, Absatz eins, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Tabakwaren keine Tabaksteuer zu entrichten ist.

  1. Absatz 2,Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung (Absatz eins,) Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu erstatten sind. Die Vornahme eines solchen Abzuges gilt als Erstattungsantrag im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3,
  2. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat auf Verlangen des Finanzamtes für jeden Herstellungsbetrieb und für jedes Freilager eine gesonderte Anmeldung einzureichen.

Schlagworte

Befreiungsgrund, Abzug, Tabaksteuerbetrag

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12044729

Alte Dokumentnummer

N31967127750