Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).vergleiche Paragraphen 43, u. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,).
Text
§ 9. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung der Herstellung und der Lagerung von Tabakwaren im Betrieb vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.Paragraph 9, (1) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung der Herstellung und der Lagerung von Tabakwaren im Betrieb vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung des Betriebes, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt (Absatz eins,) die Eröffnung des Betriebes, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Anzeigen (Abs. 2) sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.Die Anzeigen (Absatz 2,) sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12044146
Alte Dokumentnummer
N31962127770