Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, zu Teil römisch eins des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages auf folgendes hinzuweisen:

In Artikel 3 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, an die Republik Österreich einen Betrag von 125 Millionen Deutsche Mark zu zahlen. Wie Ihnen bekannt ist, ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hiebei davon ausgegangen, daß in dem durch

Artikel 2 gezogenen Rahmen für eine befriedigende Lösung ein Gesamtbetrag in einer Größenordnung von 325 Millionen Deutsche Mark erforderlich sein wird.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)

Ich darf hiezu folgendes mitteilen:

Die österreichische Bundesregierung vermag das Ausmaß der erforderlichen finanziellen Aufwendungen für die in Artikel 2 vorgesehene Regelung noch nicht in vollem Umfange zu übersehen. Die Republik Österreich wird jedoch die genannte Regelung im Geiste dieses Vertrages ohne Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes durchführen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meine ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 8 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Republik Österreich dafür Sorge tragen wird, daß Paragraph 6, Ziffer 2, der Vermögensverfall-Amnestie Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1956,) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1958,) bezüglich deutscher Staatsangehöriger entfällt. Die Betroffenen und ihre Rechtsnachfolger werden das verfallene Vermögen oder die an seine Stelle getretenen Verkaufserlöse (Ersatzvermögen) in sinngemäßer Anwendung des Vermögensvertrages zurückerhalten. Dies gilt auch für Kaufpreis-Zahlungen, die von den Betroffenen oder ihren Angehörigen oder Rechtsnachfolgern für das verfallene Vermögen entrichtet worden sind.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Botschafters)

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, folgendes mitzuteilen:

In bezug auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, auch im Hinblick auf die in Artikel 10 des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages getroffene Abmachung, bereit, nachstehende Regelung zu treffen:

Ziffer eins In einem besonderen Verfahren mit der Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung sollen die von österreichischen Staatsangehörigen gestellten Anträge nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die von den deutschen Entschädigungsbehörden - unter Berücksichtigung der in den Artikeln 21 und 85 des Vermögensvertrages und Ziffer 2, b seines Schlußprotokolls enthaltenen Einschränkungen - unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 23 Absatz 3, Staatsvertrag abgewiesen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes behandelt werden, ohne daß hiebei Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag Anwendung finden soll.

Ziffer 2 Auch sofern derartige Anträge unter Berufung auf Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag rechtskräftig abgelehnt worden sind, werden sie nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer eins, neu behandelt werden.

Ziffer 3 Sind derartige Anträge nicht innerhalb der Anmeldefrist des Bundesentschädigungsgesetzes gestellt worden, so können sie noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages zur Behandlung in dem vorerwähnten besonderen Verfahren eingebracht werden.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter
Herrn DDr. Josef Schöner

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, zu Teil römisch zwei des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages auf folgendes hinzuweisen:

In Artikel 12 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, an die Republik Österreich einen Betrag von 95 Millionen Deutsche Mark zu zahlen. Es besteht hiebei Einverständnis darüber, daß der in Artikel 9 Absatz eins, genannte Hilfsfonds um 600 Millionen Schilling aufgestockt wird.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 und 18 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erzielte Einvernehmen über folgendes zu bestätigen:

Ziffer eins Die Republik Österreich wird durch eine gesetzliche Regelung Vorsorge treffen, daß für die Zeit vom 1. Jänner 1961 an die in Ziffer 2, Buchstabe a bezeichneten Leistungsansprüche und Anwartschaften so behandelt werden, als wären sie auf Grund von im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten oder auf Grund von dort eingetretenen Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) entstanden, und die in Ziffer 2, Buchstabe b bezeichneten Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten so behandelt werden, als wären sie im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden.

Ziffer 2 Die nach Ziffer eins, in Betracht kommenden Leistungsansprüche und Anwartschaften beziehungsweise Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten umfassen

  1. Litera a
    Leistungsansprüche und Anwartschaften, die unter Teil römisch drei des Zweiten Abkommens fallen, auch wenn die ihnen zugrunde liegenden Versicherungszeiten nach dem 30. April 1945, aber vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages zurückgelegt worden sind oder die ihnen zugrunde liegenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in diesem Zeitraum eingetreten sind;
  2. Litera b
    für den Bereich der Pensions(Renten)versicherung vor dem 1. Mai 1945 zurückgelegte
    1. Sub-Litera, a, a
      Beschäftigungszeiten einschließlich solcher Zeiten, während derer der Betreffende wegen seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag,
    2. Sub-Litera, b, b
      sonstige Zeiten, die nur deshalb nicht unter Teil römisch drei des Zweiten Abkommens fallen, weil es Beschäftigungszeiten oder sonstige Zeiten sind;
  3. Litera c
    die in Buchstabe b bezeichneten Zeiten, die, weil sie nach dem 30. April 1945, aber vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages zurückgelegt worden sind, auch dann nicht unter Teil römisch drei des Zweiten Abkommens fallen würden, wenn dieser für Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten gälte.

Ziffer 3 Die nach den Ziffer eins und 2 zu treffenden Regelungen sollen für Personen gelten, die sich am Tage der Unterzeichnung des Zweiten Abkommens oder dieses Vertrages nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten haben und an dem für sie in Betracht kommenden Aufenthaltstag entweder deutsche Staatsangehörige gewesen sind oder als Volksdeutsche anzusehen waren; sie sollen nicht für Personen gelten, die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in einem der in Teil römisch drei des Zweiten Abkommens genannten Staaten begründet haben.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Es folgt der Text des Schreiben des österreichischen Botschafters)

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

Schlagworte

Finanzvertrag

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044349

Alte Dokumentnummer

N3196244309J