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Art. 10

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 10.

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die in Artikel 9 Absatz eins, vorgesehene deutsche Beitragsleistung wird bei Anwendung des Opferfürsorgegesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit der österreichischen Staatsangehörigkeit gleichgestellt. Soweit es sich jedoch hiebei um den Besitz der Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung handelt, gilt Satz 1 nur für solche Berechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, im Land Berlin oder in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird sicherstellen, daß im Rahmen des nach dem Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956 errichteten Hilfsfonds aus Österreich ausgewanderte Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, so behandelt werden, als wenn sie zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsangehörige gewesen wären.
  3. Absatz 3,Soweit nach den Absatz eins, oder 2 der Nachweis zu erbringen ist, daß die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag oder vorliegt, wird der Nachweis hiefür durch Vorlage einer von einer deutschen Behörde ausgestellten oder auszustellenden öffentlichen Urkunde erbracht.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044328

Alte Dokumentnummer

N3196244288J