Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1962Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 12.
(1)Absatz eins,Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich an den in Artikel 9 genannten Aufwendungen der Republik Österreich mit einem Betrage von 95 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird die in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und Regelungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages durchführen.Die Republik Österreich wird die in Artikel 9 Absatz eins, genannten Gesetze und Regelungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12044330
Alte Dokumentnummer
N3196244290J