Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1962Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 16.
Die Behörden, die mit der Durchführung der in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und sonstigen Regelungen sowie mit der Durchführung der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung betraut sind, werden einander in dem notwendigen Umfange Amtshilfe leisten. Im übrigen gilt Artikel 7 entsprechend.Die Behörden, die mit der Durchführung der in Artikel 9 Absatz eins, genannten Gesetze und sonstigen Regelungen sowie mit der Durchführung der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung betraut sind, werden einander in dem notwendigen Umfange Amtshilfe leisten. Im übrigen gilt Artikel 7 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12044334
Alte Dokumentnummer
N3196244294J