Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1962Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 23.
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der Artikel 19 bis 21 werden nur auf Antrag angewandt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Den Artikeln 19 bis 21 ist auch dann zu entsprechen, wenn der Veranlagungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Veranlagung der in Artikel 22 bezeichneten Abgaben das Doppelbesteuerungsabkommen nicht angewandt worden ist.Absatz eins, gilt entsprechend, wenn bei der Veranlagung der in Artikel 22 bezeichneten Abgaben das Doppelbesteuerungsabkommen nicht angewandt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12044341
Alte Dokumentnummer
N3196244301J