Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1962Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 27.
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls und der veröffentlichten Notenwechsel bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am siebenundzwanzigsten November 1961 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12044345
Alte Dokumentnummer
N3196244305J