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Art. 4

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich wird ihre Maßnahmen zur Räumung von Wohnlagern in Österreich so erweitern, daß alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich in österreichischen Wohnlagern befinden, durch Bau von Wohnungen, Eigenheimen und Schaffung von Heimplätzen angemessen untergebracht werden.
  2. Absatz 2,Zum Wohnungsbau für die Unterbringung von deutschen Staatsangehörigen gewährt die Bundesrepublik Deutschland der Republik Österreich zwei Drittel des Gesamterfordernisses an Mitteln der Republik Österreich, insgesamt höchstens 13 Millionen Deutsche Mark als zinsfreies Darlehen.
  3. Absatz 3,Das Nähere über die Darlehensbedingungen und die Durchführung der Lagerräumung hinsichtlich Personen deutscher Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach der Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044322

Alte Dokumentnummer

N3196244282J