Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 10. Verordnungsermächtigung.Paragraph 10, Verordnungsermächtigung.
(1)Absatz eins,Haben Erhebungen ergeben, daß Holz, insbesondere auch Nadelholz ohne Rinde und Laubholz, das aus bestimmten Gebieten oder Ländern stammt, von Forstschädlingen befallen war, so daß die Gefahr ihrer Einschleppung gegeben ist, so kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung für die Dauer der Gefahr die Kontrolle an den Eintrittstellen auch auf das Nadelholz ohne Rinde und das Laubholz aus diesen Gebieten oder Ländern ausdehnen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf alle Umstände, sei es im Inlande oder im Ausfuhrstaat, die das Auftreten oder die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigen können, Bedacht zu nehmen, wie Schadholzanfall, Jahreszeit, Dauer des Transportes, Anfälligkeit für bestimmte Forstschädlinge u. ä.
(2)Absatz 2,Wird bei der Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Schädlingsbefall festgestellt, so steht es dem Verfügungsberechtigten frei, das Holz, allenfalls das Transportmittel, unverzüglich nach den Anordnungen und unter Aufsicht des Kontrollorgans einer geeigneten Behandlung, wie Besprühung, zu unterziehen.Wird bei der Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Schädlingsbefall festgestellt, so steht es dem Verfügungsberechtigten frei, das Holz, allenfalls das Transportmittel, unverzüglich nach den Anordnungen und unter Aufsicht des Kontrollorgans einer geeigneten Behandlung, wie Besprühung, zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Das Kontrollorgan hat die Ein- oder Durchfuhr zuzulassen und einen Freigabeschein auszustellen, wenn das Holz, sei es ohne Behandlung oder nach rechtzeitiger Durchführung einer etwa erforderlichen Behandlung (Abs. 2), von Forstschädlingen frei befunden wurde.Das Kontrollorgan hat die Ein- oder Durchfuhr zuzulassen und einen Freigabeschein auszustellen, wenn das Holz, sei es ohne Behandlung oder nach rechtzeitiger Durchführung einer etwa erforderlichen Behandlung (Absatz 2,), von Forstschädlingen frei befunden wurde.
(4)Absatz 4,Für das Kontrollverfahren sind die Bestimmungen der §§ 5, 6, 7, 8 Abs. 2 und 3 und 9 sinngemäß anzuwenden.Für das Kontrollverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 5, 6, 7, 8, Absatz 2 und 3 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für dieDie Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die
Einfuhr durch den Grundeigentümer oder Erwerber von Holz, wenn es aus grenzdurchschnittenen oder grenzgetrennten, vom Inland aus bewirtschafteten Liegenschaften stammt,
Wiedereinfuhr von Holz, das im unmittelbaren Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten des Bundesgebietes durch das Gebiet eines Nachbarstaates befördert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044130
Alte Dokumentnummer
N3196210042S