Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 11. Mitwirkung der Zollbehörden.Paragraph 11, Mitwirkung der Zollbehörden.
(1)Absatz eins,Die Zollbehörden haben Nadelholz mit Rinde zur Ein- und Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.
(2)Absatz 2,Wurde die Kontrolle gemäß § 10 auch auf Nadelholz ohne Rinde und Laubholz ausgedehnt, so ist dieses zur Ein- oder Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.Wurde die Kontrolle gemäß Paragraph 10, auch auf Nadelholz ohne Rinde und Laubholz ausgedehnt, so ist dieses zur Ein- oder Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044131
Alte Dokumentnummer
N3196210043S