Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
28.04.1962 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1228.04.196231.12.1993 BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.04.1962BGBl. Nr. 115/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 12, Gebühren.

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Kontrolle haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner eine Gebühr zu entrichten (Kontrollgebühr). Sie haben in gleicher Weise auch die Kosten der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und der Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 6 und die allfälligen Kosten der Reinigung des Transportmittels (Paragraph 6, Absatz 2,) zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Kontrollgebühren ist in einem Gebührentarif zu regeln, der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in geeigneter Weise kundzumachen ist. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand, der Menge und dem Zustande des Holzes zu bemessen.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen haben die Kontrollgebühren und die im Absatz eins, angeführten Kosten der Sendung anzulasten. Die Kontrollgebühren und die Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 6 sind bis zum 5. des Kalendermonates, der dem Kalendermonate der Kontrolle folgt, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzuführen.
  4. Absatz 4,Für das im Straßenverkehr ein- oder durchgeführte Holz sind die Gebühren und Kosten gemäß Absatz eins, beim Kontrollorgan der Eintrittstelle zu erlegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044132

Alte Dokumentnummer

N3196210044S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/115/P12/NOR12044132