Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 12. Gebühren.Paragraph 12, Gebühren.
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Kontrolle haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner eine Gebühr zu entrichten (Kontrollgebühr). Sie haben in gleicher Weise auch die Kosten der Meldung gemäß § 9 Abs. 2 und der Verständigung gemäß § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6 und die allfälligen Kosten der Reinigung des Transportmittels (§ 6 Abs. 2) zu tragen.Für die Durchführung der Kontrolle haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner eine Gebühr zu entrichten (Kontrollgebühr). Sie haben in gleicher Weise auch die Kosten der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und der Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 6 und die allfälligen Kosten der Reinigung des Transportmittels (Paragraph 6, Absatz 2,) zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Kontrollgebühren ist in einem Gebührentarif zu regeln, der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in geeigneter Weise kundzumachen ist. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand, der Menge und dem Zustande des Holzes zu bemessen.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen haben die Kontrollgebühren und die im Abs. 1 angeführten Kosten der Sendung anzulasten. Die Kontrollgebühren und die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 und 6 sind bis zum 5. des Kalendermonates, der dem Kalendermonate der Kontrolle folgt, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzuführen.Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen haben die Kontrollgebühren und die im Absatz eins, angeführten Kosten der Sendung anzulasten. Die Kontrollgebühren und die Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 6 sind bis zum 5. des Kalendermonates, der dem Kalendermonate der Kontrolle folgt, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzuführen.
(4)Absatz 4,Für das im Straßenverkehr ein- oder durchgeführte Holz sind die Gebühren und Kosten gemäß Abs. 1 beim Kontrollorgan der Eintrittstelle zu erlegen.Für das im Straßenverkehr ein- oder durchgeführte Holz sind die Gebühren und Kosten gemäß Absatz eins, beim Kontrollorgan der Eintrittstelle zu erlegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044132
Alte Dokumentnummer
N3196210044S