Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 13. Behörden.Paragraph 13, Behörden.
(1)Absatz eins,Die Besorgung der Aufgaben, die sich aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes ergeben, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2)Absatz 2,Soweit die Kontrollorgane auf Grund dieses Bundesgesetzes Verfügungen zu treffen haben, entscheiden sie als Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(3)Absatz 3,Ausstehende Kontrollgebühren und Kosten gemäß § 12 Abs. 1 sind auf Grund von Rückstandsausweisen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Verwaltungswege einzubringen. Im Streitfalle entscheidet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.Ausstehende Kontrollgebühren und Kosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind auf Grund von Rückstandsausweisen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Verwaltungswege einzubringen. Im Streitfalle entscheidet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(4)Absatz 4,Auch für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren und Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044133
Alte Dokumentnummer
N3196210045S