Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
28.04.1962 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1428.04.196231.12.1993 BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.04.1962BGBl. Nr. 115/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 14, Strafbestimmungen.

  1. Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, wer Holz
    1. Litera a
      ohne die nach Paragraph 3, erforderliche Bewilligung ein- oder durchführt,
    2. Litera b
      entgegen den in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder entgegen den Anordnungen des Kontrollorgans ein- oder durchführt oder
    3. Litera c
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, oder der auf Grund dieses Paragraphen ergangenen Verordnung ein- oder durchführt.

    Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150.000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

  2. Absatz 2,Der Verfall des Holzes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung des Verfalles kann das hievon betroffene Holz auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Holz, dessen Beförderungspapieren ein Verbotsschein beigegeben ist und das nicht innerhalb einer vom Kontrollorgan bestimmten Frist aus dem Bundesgebiet ausgeführt wird, kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für verfallen erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044134

Alte Dokumentnummer

N3196210046S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/115/P14/NOR12044134