Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 14. Strafbestimmungen.Paragraph 14, Strafbestimmungen.
(1)Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, wer Holz
ohne die nach § 3 erforderliche Bewilligung ein- oder durchführt,ohne die nach Paragraph 3, erforderliche Bewilligung ein- oder durchführt,
entgegen den in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder entgegen den Anordnungen des Kontrollorgans ein- oder durchführt oder
entgegen den Bestimmungen des § 10 oder der auf Grund dieses Paragraphen ergangenen Verordnung ein- oder durchführt.entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, oder der auf Grund dieses Paragraphen ergangenen Verordnung ein- oder durchführt.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150.000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Der Verfall des Holzes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung des Verfalles kann das hievon betroffene Holz auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Holz, dessen Beförderungspapieren ein Verbotsschein beigegeben ist und das nicht innerhalb einer vom Kontrollorgan bestimmten Frist aus dem Bundesgebiet ausgeführt wird, kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für verfallen erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12044134
Alte Dokumentnummer
N3196210046S