Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 15. Vollziehung.Paragraph 15, Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau sowie für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau sowie für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
hinsichtlich der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich der Bestimmungen des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschafthinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
betraut.